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   OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00   

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OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00 (https://dejure.org/2000,6760)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2000 - 10 W 57/00 (https://dejure.org/2000,6760)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. August 2000 - 10 W 57/00 (https://dejure.org/2000,6760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; ; ZPO § 689 Abs. 3; ; BRAGO § 13 Abs. 2; ; BRAGO § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit; Mahnanwaltskosten; Mahnverfahren; Gebührenrecht; Maklerprovision; Vergütung eines Mahnanwalts

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2000, 566
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 10 W 127/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Mahnanwalts nicht auf die Frage an, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war oder nicht (JurBüro 1988, 1192; JurBüro 1990, 1178; Rpfleger 1992, 131; JurBüro 1995, 262; so auch OLG Celle JurBüro 1982, 86 und 1985, 715 sowie OLG Hamburg JurBüro 1995, 91 und JurBüro 1996, 38).

    Die Widerspruchsprognose erweist sich in der Praxis als ein weitgehend untaugliches Kriterium zur Beurteilung der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten, denn sie führt zu einer in ihrer Fülle kaum zu überschauenden Kasuistik (vgl. die Anmerkung von Hansens zu der Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1994, Az.: 10 W 127/94 in JurBüro 1995, 262 ff.).

    Aus dieser justizinternen Zuständigkeitszuweisung darf der Klägerin jedoch für das Mahnverfahren kein kostenrechtlicher Nachteil erwachsen (Senat Beschluß vom 1. Dezember 1994, Az: 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262).

  • OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98

    Kostenerstattung: Kosten eines Mahnanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Den Anspruch auf Ersatz von Mahnanwaltskosten hat auch der geschäftsgewandte Gläubiger, der eine für sein Unternehmen typische Forderung im Wege der §§ 688 ff. ZPO geltend macht (OLG Nürnberg - 1. Zivilsenat - MDR 1999, 1467 mit Hinweis auf OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - MDR 1998, 927; anderer Ansicht: OLG Nürnberg - 8. Zivilsenat MDR 1999, 1407).
  • OLG Nürnberg, 21.06.1999 - 1 W 1470/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Den Anspruch auf Ersatz von Mahnanwaltskosten hat auch der geschäftsgewandte Gläubiger, der eine für sein Unternehmen typische Forderung im Wege der §§ 688 ff. ZPO geltend macht (OLG Nürnberg - 1. Zivilsenat - MDR 1999, 1467 mit Hinweis auf OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - MDR 1998, 927; anderer Ansicht: OLG Nürnberg - 8. Zivilsenat MDR 1999, 1407).
  • OLG Nürnberg, 19.08.1999 - 8 W 2772/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Den Anspruch auf Ersatz von Mahnanwaltskosten hat auch der geschäftsgewandte Gläubiger, der eine für sein Unternehmen typische Forderung im Wege der §§ 688 ff. ZPO geltend macht (OLG Nürnberg - 1. Zivilsenat - MDR 1999, 1467 mit Hinweis auf OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - MDR 1998, 927; anderer Ansicht: OLG Nürnberg - 8. Zivilsenat MDR 1999, 1407).
  • KG, 08.02.2000 - 1 W 9657/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrags ohne

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Denn das Mahnverfahren und der nachfolgende Rechtsstreit erster Instanz sind nicht als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen, wie sich aus der Anrechnungsbestimmung des § 43 Abs. 2 BRAGO und aus der Verweisung in § 43 Abs. 3 BRAGO ergibt (so auch OLG Hamburg MDR 1997, 597; OLG Schleswig JurBüro 1997, 413; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 134, Rdnr. 12; anderer Ansicht: KG Rpfleger 2000, 238 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 20.03.1997 - 8 W 36/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Denn das Mahnverfahren und der nachfolgende Rechtsstreit erster Instanz sind nicht als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen, wie sich aus der Anrechnungsbestimmung des § 43 Abs. 2 BRAGO und aus der Verweisung in § 43 Abs. 3 BRAGO ergibt (so auch OLG Hamburg MDR 1997, 597; OLG Schleswig JurBüro 1997, 413; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 134, Rdnr. 12; anderer Ansicht: KG Rpfleger 2000, 238 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 15.07.1994 - 8 W 149/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Mahnanwalts nicht auf die Frage an, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war oder nicht (JurBüro 1988, 1192; JurBüro 1990, 1178; Rpfleger 1992, 131; JurBüro 1995, 262; so auch OLG Celle JurBüro 1982, 86 und 1985, 715 sowie OLG Hamburg JurBüro 1995, 91 und JurBüro 1996, 38).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1991 - 10 W 43/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Mahnanwalts nicht auf die Frage an, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war oder nicht (JurBüro 1988, 1192; JurBüro 1990, 1178; Rpfleger 1992, 131; JurBüro 1995, 262; so auch OLG Celle JurBüro 1982, 86 und 1985, 715 sowie OLG Hamburg JurBüro 1995, 91 und JurBüro 1996, 38).
  • OLG Schleswig, 05.03.1997 - 9 W 21/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Denn das Mahnverfahren und der nachfolgende Rechtsstreit erster Instanz sind nicht als dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen, wie sich aus der Anrechnungsbestimmung des § 43 Abs. 2 BRAGO und aus der Verweisung in § 43 Abs. 3 BRAGO ergibt (so auch OLG Hamburg MDR 1997, 597; OLG Schleswig JurBüro 1997, 413; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 134, Rdnr. 12; anderer Ansicht: KG Rpfleger 2000, 238 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 14.07.1995 - 8 W 169/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Mahnanwalts nicht auf die Frage an, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war oder nicht (JurBüro 1988, 1192; JurBüro 1990, 1178; Rpfleger 1992, 131; JurBüro 1995, 262; so auch OLG Celle JurBüro 1982, 86 und 1985, 715 sowie OLG Hamburg JurBüro 1995, 91 und JurBüro 1996, 38).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04

    Mindestbeschwerdewert für eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung;

    Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239).
  • BGH, 13.07.2004 - VIII ZB 14/04

    Festsetzung einer einmaligen Auslagenpauschale; Erstattung der Auslagenpauschale

    Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5; a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2005 - 24 W 24/05

    Anrechnung der Widerspruchsgebühr im Mahnverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

    Diese Klarstellung ist in das RVG aufgenommen worden (Hartung/Römermann, RVG § 17 Rn. 10) Das war zuvor aber nicht nur für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf herrschende Auffassung, sondern wurde auch sonst überwiegend vertreten(vgl. 10. Zivilsenat, RPfleger 2000, 566 = OLGR 2000, 480, 481 m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO, 15. Aufl. § 43 Rn. 11; a.A. KG RPfleger 2000, 238 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 10 W 94/00

    Anwaltswechsel im streitigen Verfahren nach Mahnbescheid - Kostenerstattung bei

    Eine Anrechnung der Gebühr für das Mahnverfahren auf die nachfolgend entstehende Prozeßgebühr nach § 43 Abs. 2 BRAGO findet wegen der Personenverschiedenheit des Mahnanwaltes sowie des Prozeßbevollmächtigten nicht statt (Beschluß vom 1. Dezember 1994, Az.: 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262; MDR 1995, 422 sowie OLGR-Düsseldorf 1995, 140; zuletzt Senatsbeschluß vom 3. August 2000, Az.: 10 W 57/00).
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